A. Verein
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Schwarzwaldverein Baden-Baden e.V.“.
1.2 Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter Geschäftsnummer VR 200102 eingetragen.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und des Natur- und Landschaftsschutzes.
2.2 Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) Veranstaltung von geführten Wanderungen und Exkursionen während des ganzen Jahres sowie durch Lehrwanderungen, Vorträge und Veröffentlichungen, alles auch mit heimatkundlichem, kulturellem, naturkundlichem und ökologischem Bezug,
b) Förderung des Familienwanderns,
c) Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen,
d) Unterhaltung von Schutzhütten und Ruhebänken,
e) Unterstützung örtlicher Initiativen zur Unterhaltung und Pflege historischer und / oder ökologischer Denkmäler sowie zum Pflanzen- und Tierschutz.
2.3 Der Verein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
2.4 Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern will er im Geist der Völkerverständigung Verbindung pflegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Etwaige Spenden an den Verein, die Mittel des Vereins sowie Einnahmen durch Verkäufe auf Veranstaltungen oder Gästebeiträge auf Wanderungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3.4 Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Die Mitglieder der Vereinsorgane (§ 12) sind ehrenamtlich tätig. Ihnen darf zur Abgeltung des Aufwandes für Reisen zu Vereinszwecken eine Erstattung in Höhe der jeweils gültigen einkommensteuerrechtlichen Pauschbeträge gewährt werden.
3.6 Mitgliedern, die ehrenamtlich als Wanderführer(innen) tätig sind, darf für diese Tätigkeit ein pauschaler Zuschuss zu ihren Auslagen gewährt werden, dessen Höhe der Gesamtvorstand festlegt. Auslagen, die ihnen für Vorwanderungen, auch für beabsichtigte Wanderreisen des Vereins, entstehen, können in Höhe der jeweils gültigen einkommensteuerrechtlichen Pauschbeträge erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft im Hauptverein
Der Verein gehört dem Schwarzwaldverein e. V – Hauptverein – in Freiburg als Ortsgruppe an. Er ist selbstständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins. Die Satzung des Hauptvereins ist für den Verein verbindlich.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Aktive Mitgliedschaft
5.1 Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige und teilrechtsfähige Personenvereinigungen sein.
5.2. Juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 5.1) können eine natürliche Person benennen, die die Angebote des Vereins wahrnehmen, an den Mitgliedsversammlungen teilnehmen und das Stimmrecht ausüben darf.
5.3 Alle Mitglieder des Vereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins. Sie haben dort weder Stimmrecht noch eine direkte Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein.
5.4 Mitglieder des Vereins, die sich im Sinne seiner Ziele besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, doch können sie von der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 6 Fördernde Mitgliedschaft
6.1 Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen (§ 5.1) können fördernde Mitglieder mit eingeschränkten Rechten (§ 10.3) sein.
6.2 Aktive und fördernde Mitgliedschaft sind gleichzeitig möglich.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Voraussetzung der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der schriftlich (§ 19), aber auch über das Beitrittsformular auf der Internetseite des Vereins (https://schwarzwaldverein-baden-baden.de) gestellt werden kann.
7.2 Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
7.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der zustimmenden Beschlussfassung des Gesamtvorstands. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft endetdurch:
a) Austritt aus dem Verein,
b) Ausschluss aus dem Verein (§ 9) oder
c) Tod bzw. Erlöschen der (Teil-) Rechtsfähigkeit der juristischen Person bzw. Personenvereinigung.
8.2 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche (§ 19) Erklärung an den Verein oder einen/eine der Vorsitzenden. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1.4) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden.
8.3 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausstehende Verpflichtungen, insbesondere noch nicht erfüllte Beitragspflichten, bleiben bestehen.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
9.1 Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.
9.2 Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand gerät und trotz mindestens zweifacher schriftlicher (§ 19) Mahnung den Rückstand nicht ausgleicht. Die letzte Mahnung muss den Ausschluss nach Ablauf der letztmalig gesetzten Zahlungsfrist androhen.
9.3 Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand (§ 15) auf zu begründenden schriftlichen (§ 19) Antrag, der von einem Mitglied, auch des Gesamtvorstandes, gestellt werden kann.
9.4 Der Antrag mit Begründung ist dem betroffenen Mitglied zuzuleiten unter Bestimmung einer Frist, binnen derer eine Stellungnahme zu dem Antrag erfolgen kann.
9.5 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme entscheidet der Gesamtvorstand in der nächsten Vorstandssitzung unter Berücksichtigung einer erfolgten Stellungnahme des Mitglieds über den Antrag. Der Ausschluss ist beschlossen, wenn der Gesamtvorstand beschlussfähig ist (§ 15.7) und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für den Ausschluss stimmen.
9.6 Der Beschluss über die Ausschließung wird mit Beschlussfassung wirksam. Er ist dem betroffenen Mitglied schriftlich (§ 19) mit Gründen mitzuteilen.
9.7 Gegen den Beschluss über die Ausschließung kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung schriftlich (§ 19) an einen/eine der Vorsitzenden zu richten und zu begründen.
9.8 Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Mitgliedsrechte
10.1 Aktive Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Veranstaltungen des Vereins sowie zur Benutzung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt. Aktive volljährige Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
10.2 Aktive Mitglieder sind außerdem zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins (§ 4) sowie zur Nutzung dessen Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.
10.3. Fördernde Mitglieder können auf der Internetseite des Vereins als Partner bezeichnet werden und dort Werbung betreiben.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
11.1 Die Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, von dem einen Teil der Verein und den anderen Teil der Hauptverein (§ 4) erhält.
11.2 Die Höhe des Anteils des Hauptvereins wird von dessen Hauptversammlung beschlossen und dem Verein mitgeteilt.
11.3 Die Höhe des Gesamtbeitrags und Einzelheiten zur Zahlung werden vom Gesamtvorstand durch Beschluss in einer Beitragsordnung festgelegt. Bei Neufassung oder Änderung der Beitragsordnung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
D. Vereinsorgane und ihre Aufgaben
§ 12 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 12),
b) der Gesamtvorstand (§14).
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
13.2 Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durch den/die Vorsitzende(n) oder seine(n) Stellvertreter(in) einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung an die Mitglieder erfolgt schriftlich (§ 19) mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung.
13.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Gesamtvorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich (§ 19) unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
13.4 Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und den Mitgliedern eingebracht werden. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Verein oder den/die Vorsitzende(n) gerichtet werden. Gegebenenfalls ist die Tagesordnung in der Versammlung um rechtzeitig eingegangene Anträge zu ergänzen.
13.5 In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes,
b) soweit erforderlich, Wahl des Vorstandes und der Mitglieder,
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
13.6 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet.
13.7 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
13.8 Stimmberechtigt sind alle erschienenen aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. In den Gesamtvorstand können nur volljährige aktive Mitglieder gewählt werden.
13.9 Die Stimmen werden offen durch Handzeichen abgegeben, sofern nicht die geheime Abstimmung beantragt wird. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
13.10 Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten können nicht in der Tagesordnung vorgesehene Anträge zugelassen werden, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nicht ohne Ankündigung auf der Tagesordnung beschlossen werden.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliedsversammlung
14.1 Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung dem Gesamtvorstand übertragen sind.
14.2 Insbesondere ist sie in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstands,
b) Entlastung des Gesamtvorstands,
c) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlussfassung über Beschwerden gegen Vereinsausschlüsse,
i) Beschlussfassung über eingereichte Anträge zur Mitgliederversammlung,
j) Entscheidungen über die Eingehung von Verpflichtungen in einem finanziellen Wert ab 2.500.- Euro (bei Dauerverpflichtungen ab 500.- Euro pro Jahr) oder die Aufnahme von Krediten.
§ 15 Gesamtvorstand
15.1 Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
15.2 Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
15.3 Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Dies gilt nicht für den/die Vorsitzende.
15.4 Dem Gesamtvorstand können folgende Mitglieder angehören, wenn sie von der Mitgliederversammlung gewählt wurden:
a) der/die Vorsitzende,
b) bis zu 2 Stellvertreter/innen des der Vorsitzenden,
c) Kassenwart/in,
d) Schriftführer/in,
e) Wegewart/in,
f) Wanderwart/in,
g) Naturschutzwart/in,
h) Kinder-/Jugendwart/in,
i) Familienwart/in,
j) Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit,
k) Fachwart/in für Heimat- und Brauchtumspflege,
l) Beisitzer/in.
Bis zu zwei Ämter können in Personalunion versehen werden. Für die Funktionen c) bis l) können jeweils mehrere Vereinsmitglieder gewählt werden.
15.5 Der Gesamtvorstand kann aus seinen Mitgliedern Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden.
15.6 Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den/die Vorsitzende(n) anberaumt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Entsprechendes gilt für gebildete Ausschüsse.
§ 16 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstands
16.1 Der Gesamtvorstand hat darauf hinzuwirken, dass die Vereinszwecke (§ 2.2) verwirklicht werden.
16.2 Der Gesamtvorstand ist darüber hinaus für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Weisung der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insoweit hat er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Fertigung des Jahresberichts und Erstellung der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 17 Vertretung des Vereins nach außen
17.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und, sofern gewählt, die stellvertretenden Vorsitzenden.
17.2 Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 18 Beschlussfassung und Protokollierung
18.1 Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
18.2 Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Leiter der Versammlung sowie vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Schriftverkehr zwischen Verein und Mitgliedern
19.1 Der Schriftverkehr zwischen dem Verein und den Mitgliedern kann in Schrift- (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB, E-Mail) erfolgen.
19.2 Soweit diese Satzung Schriftform vorschreibt, ist damit die sowohl die Schrift- als auch die Textform i.S.d. Vorschriften des BGB gemeint.
19.3 Der Schriftverkehr des Mitglieds ist an den Verein oder den/die Vorsitzende(n) zu richten.
19.4 Der Verein kann den Schriftverkehr an Mitgliedspaare oder Familienmitglieder an die ihm mitgeteilte Adresse oder E-Mail-Adresse richten. Ist ihm von einem Paar oder von Familienmitgliedern nur eine Adresse/E-Mail-Adresse mitgeteilt worden, werden Mitteilungen an diese Adresse gegenüber beiden Paaren bzw. allen Familienmitgliedern wirksam.
§ 20 Satzungsänderungen
20.1 Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder.
20.2 Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
20.3 Der Gesamtvorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichtes notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 21 Rechnungsführung und Kassenprüfung
21.1 Die Vereinskasse wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben müssen generell oder im Einzelfall vom Gesamtvorstand bewilligt oder genehmigt werden. Die Begleichung können der/die Kassenwart/in oder der/die Vorsitzende vornehmen.
21.2 Der/die Kassenwart/in ist für die Rechnungsführung verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er/sie dem Gesamtvorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist in Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen.
21.3 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
21.4 Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands.
21.5 Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 22 Fusion und Verschmelzung
22.1 Der Verein kann mit einer anderen – als gemeinnützig anerkannten – Ortsgruppe oder einem anderen – als gemeinnützig anerkannten – Ortsverein des Hauptvereins fusionieren oder verschmelzen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
22.2. Bei Fusion sind die einschlägigen Vorgaben des BGB, bei Verschmelzung die des UmwG zu beachten.
§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
23.1 Der Verein kann sich auf Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten sechs Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann dann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem Präsidenten des Hauptvereins vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
23.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in als gleichberechtigte Liquidatoren des Vereins bestellt.
23.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Hauptverein und dem „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)“ zu, die es ausschließlich für Heimatpflege und Naturschutz zu verwenden haben. Bei der Verteilung des Vermögens haben die Liquidatoren des Vereins ein Mitspracherecht.
§ 24 Inkrafttreten der Satzungsänderung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom … beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
